Austrian tax law
§ 1 EStG — Persönliche Steuerpflicht
(1)Only natural persons are subject to income tax.
(1)Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
(2)Natural persons who have a residence (Wohnsitz) or their habitual abode (gewöhnlicher Aufenthalt) in Austria are subject to unlimited tax liability. Unlimited tax liability extends to all Austrian and foreign income.
(2)Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
(3)Natural persons who have neither a residence nor their habitual abode in Austria are subject to limited tax liability. Limited tax liability extends only to the income listed in § 98.
(3)Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
(4)On application, nationals of Member States of the European Union or of a state to which the Agreement on the European Economic Area applies who have neither a residence nor their habitual abode in Austria are also treated as having unlimited tax liability, in so far as they have Austrian income within the meaning of § 98. This applies only if at least 90% of their income in the calendar year is subject to Austrian income tax, or if the income not subject to Austrian income tax does not exceed EUR 13,539. Austrian income that, under a double-taxation treaty, may be taxed only to a limited extent is treated in this context as not subject to Austrian income tax. The amount of income not subject to Austrian income tax must be proved by a certificate from the competent foreign tax authority.
(4)Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 13 539 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.
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